§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Fritz deutschlanD e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. 11. 1995
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Design unter dem Namen „Fritz deutschlanD e.V.“. Im Rahmen dieses Zwecks betreibt der Verein u.a. die Organisation und Durchführung entsprechender Veranstaltungen und Ausstellungen.
§3 Mitgliedschaft
(1) Dem Verein können sowohl Aktiv- als auch Passivmitglieder angehören.
(2) Aktivmitglieder haben die vollen Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieser Satzung.
(3) Passivmitglieder haben keinen Anspruch auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung und dort auch kein Stimmrecht. Sie haben einen Anspruch auf Teilnahme an den kulturellen Veranstaltungen des Vereins. Über weitere Vergünstigungen entscheidet der Vorstand. Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten der Passivmitglieder nach den Bestimmungen dieser Satzung.
§4 Eintritt von Mitgliedern
(1) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen, im übrigen entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(2) Der Antrag über die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Die Aufnahme kann als aktives oder passives Mitglied erfolgen. Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist eine mindestens sechsmonatige, engagierte Mitarbeit nicht nur als Passivmitglied. Gründungsmitglieder haben den Status eines Aktivmitglieds.
§5 Beendigung und Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Streichung aus dem Vereins- oder Handelsregisters, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten des Mitglieds.
(4) Der Vorstand kann nach freiem Ermessen, statt des Ausschlusses auch das Ruhen der Mitgliedschaft bis zur Behebung des Grundes, der zum Ausschluss führen würde, anordnen. §5 Abs. 3 S. 2 bis 5 der Satzung gilt entsprechend.
§6 Mitgliedsbeiträge
(1) Zur Finanzierung der Vereinstätigkeit oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Über die Höhe der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
(2) Aktiv- und Passivmitglieder*innen zahlen eine von der Mitgliederversammlung zu entscheidende Jahresgebühr, jedoch mindestens 30 €.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen auf die Mitgliedsbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise verzichten oder diese stunden.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören fünf Mitglieder an. Drei dieser Mitglieder müssen Aktivmitglieder im Sinne von §3 Abs. 2 der Sitzung sein. Diese wählen aus ihrem Kreis den Vorstandsvorsitzenden und den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Ein weiteres Mitglied kann ein Passivmitglied im Sinne von §3 Abs. 3 der Satzung sein. Ein Vorstandsmitglied muss nicht Mitglied des eingetragenen Vereins „Fritz deutschlanD“ sein (externes Vorstandsmitglied).
(2) Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Durch Beschluss können andere Vorstandsmitglieder zum Abschluss von Rechtsgeschäften bevollmächtigt werden.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen ist. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellen des Jahresberichts; d) Beschlussfassung über die Aufnahme als Aktives- oder Passivmitglied; e) In allen Angelegenheiten, die deren Tätigkeit betreffen, hat der Vorstand die zuständigen Kommissionen (§11 der Satzung) anzuhören.
§9 Wahl, Amtsdauer und Abberufung des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(2) Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied durch Beschluss abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. §5 Abs. 3. S2 bis 5 der Satzung gilt entsprechend.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der übrige Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzvorstandsmitglied zu wählen.
§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der als Aktivmitglieder ernannten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimme; bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§11 Die Kommissionen
(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Kommissionen Organisation und Durchführung bestimmter Aufgaben geschaffen werden.
(2) Die Besetzung der jeweiligen Kommission besteht aus drei Aktivmitgliedern. Zusätzlich soll ein Passivmitglied und ein Nichtmitglied in der Kommission vertreten sein.
(3) Die Kommissionen verfügen über einen vom Vorstand festgelegten Etat. Über die Verwendung dieser Mittel sind die Kommissionen dem Vorstand gegenüber stets rechenschaftspflichtig. Ausgaben, die den Etat voraussichtlich übersteigen würden, müssen vom Vorstand genehmigt werden. Das Weitere regelt die vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung „Kommissionsarbeit“.
§12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Kein Mitglied kann jedoch zwei Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; b) Beschluss über die Erhebung und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen; c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; e) Beschlussfassung über die Berufung gegen Beschlüsse des Vorstands §5 Abs. 3 und 4, §9 Abs. 2 S. 2 der Satzung.
§13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll die den Aktivmitgliedern vorbehaltene ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn dies von einem Fünftel der aktiven Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Die Entscheidung über die Berufungsverfahren nach §5 Abs. 3 und 4, §9 Abs. 2 S. 2 der Satzung erfordern eine Mehrheit von drei Viertel, über Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss ein schriftliches Abstimmungsverfahren verlangen.
§14 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.